§ 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-1 (1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-2 (2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-3 (3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-4 (4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-5 (5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-6 (6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/16#abs-7 (7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 16 FahrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 09.10.2012 – 4 K 4032/11Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2011 – 10 K 73/11Zitiert von 1
- BSG, 05.05.2026 – B 12 BA 2/24 RStatusfeststellung: Abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne eigene Fahrschulerlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Cottbus, 18.07.2013 – VG 1 K 420/12Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 13.12.2006 – 1 K 240/05Zitiert von 5
- VG Braunschweig, 15.10.2015 – 6 A 269/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.12.2017 – 7 LC 93/15
- VG Düsseldorf, 28.09.2017 – 6 K 2181/17Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 07.06.2017 – 7 L 1365/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
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